EinwV
Ausfertigungsdatum: 06.02.2025
Vollzitat:
"Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32)"
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 6.2.2025 I Nr. 32 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.4.2025 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Allgemeine Anforderungen |
§ 4 | Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren |
§ 5 | Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung |
§ 6 | Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren |
§ 7 | Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware |
§ 8 | Zuständige Stelle |
§ 9 | Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder |
§ 10 | Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 11 | Antragstellung |
§ 12 | Sicherheitskonzept |
§ 13 | Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung |
§ 14 | Anzeige von Änderungen |
§ 15 | Meldung von Beschwerden |
§ 16 | Widerruf der Anerkennung |
§ 17 | Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware |
§ 18 | Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung |
§ 19 | Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer |
§ 20 | Maßnahmen zur Neutralität |