Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz * (Einwilligungsverwaltungsverordnung - EinwV) § 10Anerkennungsvoraussetzungen
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er