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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz * (Einwilligungsverwaltungsverordnung - EinwV)
§ 8 Zuständige Stelle

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.