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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen (Eurojust-Gesetz - EJG)
§ 2 Nationales Mitglied von Eurojust

(1) Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deutsche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer dadurch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt, beantragt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 1
§ 2 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 4 +++)