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Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nationales Mitglied von Eurojust
§ 3 Unterstützende Personen
§ 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
§ 5 Befugnisse des nationalen Mitglieds
§ 6 Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung
§ 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung
§ 8 Verwaltung von Arbeitsdateien und Index des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied
§ 9 Nationale Kontrollbehörden
§ 10 Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen
§ 11 Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen
§ 12 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
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