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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen (Eurojust-Gesetz - EJG)
§ 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung

Für den Informationsaustausch der zuständigen deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt ergänzend:
1.
Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht sind, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind;
2.
die Übermittlung von Informationen erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; die Übermittlung kann über die zuständige Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf.