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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz - EnSiG)
§ 12 Härteausgleich

(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
(4) § 11 Absatz 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)