Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)
§ 31 Anzeige- und Informationspflichten

(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
1.
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
2.
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
3.
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.