(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere 
- 1.
- Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings, 
- 2.
- wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und 
- 3.
- Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel. 
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.