(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
C
i = max {MC
i ; (CR x ARW
i x CD
i x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
Ci = | Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, |
MCi = | Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, |
CR = | Beitragsrate, |
ARWi = | aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, |
CDi = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, |
µ = | Korrekturfaktor. |
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MC
i oder das Ergebnis der Formel CR x ARW
i x CD
i x µ.
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.