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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)
§ 7 Berechnungsformel

(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
     Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
Ci =Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi =Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR =Beitragsrate,
ARWi =aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ =Korrekturfaktor.
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.

Fußnote

(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Die Fomelfaktoren sind insoweit teilweise unrichtig, da das tiefgestellte "i" an vier Stellen nach oben verrutscht ist +++)