- 1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.2
Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
- 4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.
- 4.2
Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.
- 4.3
Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
- 4.4
(weggefallen)
- 5.1
Potenzielle Verlustquote
Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.