Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.
Frist für die Leistung der Zahlung.