Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben: 
- 1.
- wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung, 
- 2.
- Höhe des zu zahlenden Betrags, 
- 3.
- Frist für die Leistung der Zahlung.