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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten 2 (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung - EnVKBgV)
§ 4 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
3.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv oder v oder Buchstabe b Ziffer iv oder v nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
5.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Buchstabe b Ziffer vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett zur Verfügung gestellt wird,
6.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Buchstabe b Ziffer vii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt wird,
7.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen wird,
8.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist,
9.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c oder d oder Nummer 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.