Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation geliefert wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.