Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Buchstabe a oder b oder Absatz 3 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g oder Absatz 3 Buchstabe f oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
- 5.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
- 6.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
- 8.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht ist,
- 9.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage mit dort genannten Informationen vermarktet wird, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.