in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a)
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b)
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.