Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 
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 die Vorbereitung des Verfahrens,
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 den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
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 die Festlegung des Prüfungsrahmens,
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 den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
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 die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
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 die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
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 die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
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 die Beteiligung anderer Behörden und
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 die Bekanntgabe der Entscheidung.