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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.