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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 35g
Anwendungsbestimmungen
(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.
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