(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.
(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.
(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.
(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1.
die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
- 2.
die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
- 3.
soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
- 4.
bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
- 5.
Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
- 6.
Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
- 7.
die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
- a)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
- b)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
- c)
§ 41 Absatz 5 und
- d)
§ 41b Absatz 1.