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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
1.
die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
2.
folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
3.
die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
4.
die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
2.
Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
3.
Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
4.
weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.