- 1.
bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
- 2.
Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
- 3.
Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
- 4.
Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
- 5.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
- 6.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.