Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)
§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen

(1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:
1.
der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
a)
das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
aa)
das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und
bb)
das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
b)
das Fachgebiet Oberbau und
c)
das Fachgebiet Hochbau,
2.
der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
a)
das Fachgebiet Signaltechnik,
b)
das Fachgebiet Telekommunikation und
c)
das Fachgebiet Elektrotechnik.
Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.
(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
1.
bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
2.
Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
3.
Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
4.
Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
5.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
6.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.