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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

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Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
  § 3 Zuständige Behörde
Teil 2
 Anerkennung
  § 4 Anerkennungsvoraussetzungen
  § 5 Antragsverfahren
  § 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger
  § 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Teil 3
 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
  § 8 Beauftragung
  § 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
  § 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
  § 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
  § 12 Zulassungsprüfung
  § 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
Teil 4
 Pflichten der Prüfsachverständigen
  § 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
  § 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
  § 16 Haftpflichtversicherung
  § 17 Berufsgeheimnis
  § 18 Anzeigepflicht
  § 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
  § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
  § 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
  § 22 Auskunftspflichten
  § 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 5
 Überwachung der Prüfsachverständigen
  § 24 Überwachung
Teil 6
 Schlussbestimmungen
  § 25 Übergangsvorschriften
  Anlage 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
Fachkunde im Eisenbahnwesen
  Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
Berufserfahrung