(1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.
(2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.