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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)
§ 22 Auskunftspflichten

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.