Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV) § 23Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.