Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)
Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
Berufserfahrung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2084 - 2085)

1.  Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere
Anerkennungsvoraussetzungen
IngenieurbauOberbauHochbau
(vorbeu-
gender
baulicher
Brand-
schutz)
Erstmalige Anerkennung: N
Erweiterung der Anerkennung: E
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Tätigkeits-
bereich:
Schweiß-
technik
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Tätigkeits-
bereich:
Felsbau
Praktische Berufserfahrung
mehr als
10 Jahre10 Jahre10 Jahre10 Jahre10 Jahre5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von statisch und konstruktiv schwierigen BauvorhabenN, E N, EN, E  
Berufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder eines anerkannten Prüfers für bautechnische Nachweise im EisenbahnbauN, EN, EN, EN, E  
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger BauvorhabenN, EN, EN, EN, E  
Anerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird (fakultativ)N, E     
Anerkennung als Schweißfachingenieur N, E    
Anerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nachweis über eine Qualifikation als Geologe   N, E  
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen    N 
Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Prüfung und Ausführung von Gebäuden im Bereich:     N
des abwehrenden Brandschutzes,
des Brandverhaltens von Bauprodukten und
des anlagentechnischen Brandschutzes
sowie Kenntnis des einschlägigen Regelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen


2.Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
2.1Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
2.1.1dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und
2.1.2Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.
 In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.
2.2Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
2.3Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
2.3.1zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,
2.3.2Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
2.3.3erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.
3.Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
3.1Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
3.1.1zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und
3.1.2erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.
 In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.
3.2Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
3.3Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
3.3.1zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,
3.3.2Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
3.3.3erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.
4.Für die Zulassungsprüfung
4.1Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
4.1.1dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und
4.1.2erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
4.2Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
4.2.1zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und
4.2.2erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
5.Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
5.1Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
5.1.1dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und
5.1.2erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
5.2Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
5.2.1zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und
5.2.2erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.