Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
- 1.
die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
- 2.
bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.