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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 23 

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.