zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular