Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) § 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.