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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 24 

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.