Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über
- 1.
die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
- 2.
die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
- 3.
den Zeitpunkt der Übermittlung und
- 4.
den Empfänger der Übermittlung.