Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG) § 18Übersetzung oder Transliteration
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.