Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.