(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht
- 1.
die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
- 2.
die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.