Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG) § 8Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.