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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 9 Prüfungsgebühr

Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)