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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 9
Prüfungsgebühr
Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
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