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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen (AnsprÜbersV)
§ 3 

Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören. Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.