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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen (AnsprÜbersV)
§ 4 

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.