(1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen fest:
- 1.
dass ein Letztverbraucher oder Kunde
- a)
nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,
- b)
nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und
- c)
einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,
- 2.
die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes (absolute Höchstgrenze),
- 3.
die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträge.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:
- 1.
die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,
- 2.
die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch
- a)
Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,
- b)
Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,
- c)
Vorlage des Geschäftsberichtes,
- d)
Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und
- e)
den Prüfvermerk eines Prüfers zu
- aa)
den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder des Kunden und
- bb)
Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,
- 3.
die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch
- a)
die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und
- b)
den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,
- 4.
für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden, durch
- a)
Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen
- aa)
im Kalenderjahr 2021 und
- bb)
im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und
- b)
den Prüfvermerk eines Prüfers zu
- aa)
den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
- bb)
Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a.
(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers von Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er
- 1.
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist und
- 2.
mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.
(5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom.
(6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Gewährung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.
(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Strompreisbremsegesetzes.