bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- a)
das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,
- b)
den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie
- c)
die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.