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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)
§ 9 Differenzbetrag

(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.
(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1.
die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;
2.
die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
(4) Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlastungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzentgelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch seinen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. Liegen die Informationen nicht vor, berücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstellenentgelte.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.