Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
- a)
das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
- b)
ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
- c)
ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),
- d)
ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
- e)
ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
- f)
die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.