Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) § 5Kosten des Verfahrens
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.