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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.