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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
§ 5
Fälligkeit
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.
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