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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
§ 6
Säumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
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