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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin* (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“,
2.
„Fertigungstechnik“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.