(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 4.
rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
- 5.
optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
- 6.
aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
- 7.
optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
- 8.
optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
- 9.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
- 10.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 12.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.