(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,
- 2.
Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,
- 3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,
- 4.
das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,
- 5.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
- 6.
Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,
- 7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
- 8.
Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,
- 9.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- 10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.