zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
§ 18d
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular