Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) § 18eBesonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Fußnote
(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)